Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der sowie für alle Angebote und Annahmeerklärungen. Entgegenstehende Vertragsbedingungen der Kunden gelten nur dann, wenn hapico GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  2. Wartung und bestimmte andere Dienstleistungen übernimmt hapico GmbH nur kraft gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Dienstleistungen, die hapico GmbH ohne Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung erbringt, unterliegen diesen AGB.
  3. Diese AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.

§ 2 -Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Produktänderungen

  1. Die Angebote von hapico GmbH sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei hapico GmbH eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande. Die von hapico GmbH für alle abgeschlossenen Geschäfte versandte Auftragsbestätigung enthält alle getroffenen Abreden und Nebenabreden. Bei sofortiger Ausführung des Geschäfts gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Liefer- oder Leistungsschein enthält alle getroffenen Vereinbarungen.
  2. hapico GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit dem technischen Fortschritt dienende Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung, solche Änderungen an bereits ausgelieferten oder bereits bestellten Produkten vorzunehmen, besteht nicht.

§ 3 -Preise, Rücktritt, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Alle angegebenen Kaufpreise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Versand und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Transportversicherung, Montage und Einweisung werden zusätzlich berechnet, soweit sie vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Die Art des Versandes wird von hapico GmbH bestimmt, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von hapico GmbH enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  3. Bei Bestellungen unter € 50,00 Warenwert berechnet hapico GmbH zusätzlich einen Abwicklungskostenanteil von € 2,56 zzgl. MwSt.
  4. Die von hapico GmbH angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. dem Versand der Auftragsbestätigung bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial) berechtigen hapico GmbH, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die über vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, oder soweit die Lieferung auf Grundlage einer Rahmenliefervereinbarung erfolgt.
  5. Falls ein gesetzliches oder ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht besteht, bedürfen ein Rücktritt vom Vertrag und/oder die Rückgabe von Waren der vorherigen schriftlichen Zustimmung von hapico GmbH. Im Falle der Zustimmung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder der Rückgabe von Waren hat der Kunde eine Pauschale von 15% des Kaufpreises der betroffenen Waren bzw. der vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Die Ware ist ggf. auf eigene Gefahr und Kosten an hapico GmbH zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche von hapico GmbH bleiben von dieser Regelung unberührt.
  6. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Kunde in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn hapico GmbH über den Betrag der berechneten Lieferung/Leistung verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Schecks oder Wechsel ordnungsgemäß eingelöst wurden.
  7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist hapico GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von hapico GmbH, einen höheren Schaden nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt.
  8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 -Lieferzeit, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen, Gefahrübergang

  1. Die von hapico GmbH angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, nicht als kaufmännisches Fixgeschäft.
  2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät hapico GmbH gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, hapico GmbH hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von hapico GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist hapico GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
  4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei hapico GmbH oder deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Krieg etc., die hapico GmbH ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird hapico GmbH endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
  5. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn hapico GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich hapico GmbH in Verzug befindet.
  6. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.
  7. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Kunden über, sobald hapico GmbH die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus von hapico GmbH nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.

§ 5 -Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von hapico GmbH gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche hapico GmbH gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von hapico GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
  2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche hapico GmbH gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von hapico GmbH. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von hapico GmbH.
  3. Vorbehaltsware darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Für diesen Fall tritt hiermit der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Kunden an hapico GmbH zur Sicherung ihrer Ansprüche ab. hapico GmbH nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange hapico GmbH Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist hapico GmbH bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen (z.B. bei Zahlungsverzug).
  4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die hapico GmbH abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann hapico GmbH die Einziehungsermächtigung widerrufen. Die Befugnis von hapico GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch wird hapico GmbH die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist hapico GmbH berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, kann hapico GmbH verlangen, dass ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben gemacht werden, ihr die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde hapico GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten aller gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehrmaßnahmen.
  6. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
    hapico GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist hapico GmbH zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird, abzüglich der Verwertungskosten und sonstiger diesbezüglicher Aufwendungen, auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche von hapico GmbH bleibt durch die Verwertung unberührt.
  7. hapico GmbH wird auf Verlangen des Kunden auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen oder Vorausabtretungen nach ihrer Wahl freigeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat.

§ 6 -Pflichten des Kunden (gilt nur für den Kauf von Frankiermaschinen mit Fernvorgabesystem)

  1. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige an ihn von hapico GmbH ausgegebene Registrierungsdaten und Passwörter geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die von ihm bevollmächtigt wurden, mit hapico GmbH Verträge abzuschließen. Die Mitarbeiter des Kunden sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Der Kunde, der eine gekaufte Frankiermaschine jeweils bei hapico GmbH über ein hapico GmbH Fernvorgabesystem aufladen möchte, hat hapico GmbH jede Änderung seiner hapico GmbH mitgeteilten Daten, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäfts-Sitzes, seines Kontos und ähnlicher, für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände, unverzüglich schriftlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

§ 7 -Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Erwirbt der Kunde von hapico GmbH eine Frankiermaschine, eine Kuvertiermaschine, eine Falzmaschine, ein Posteingangssystem, eine elektronische Waage, ein elektronisches Logistiksystem oder ein anderes Elektro- oder Elektronikgerät gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 7.

  1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Der Kunde stellt hapico GmbH von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
  4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  5. Der Anspruch von hapico GmbH auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei hapico GmbH über die Nutzungsbeendigung.

§ 8 -Mängelhaftung

Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. § 4 Ziff. 7 vorlag, haftet hapico GmbH für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Offensichtliche Mängel sind hapico GmbH unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind hapico GmbH ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
  2. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl von hapico GmbH Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von hapico GmbH. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
  3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat der Kunde die hapico GmbH insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
  4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferten Waren mit anderen Waren verbunden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).
  5. Bei Fremderzeugnissen, d.h. bei solchen Erzeugnissen, die hapico GmbH ohne Be- oder Verarbeitung verkauft hat und die in den Verträgen ausdrücklich als Fremderzeugnisse bezeichnet sind, tritt hapico GmbH ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den Kunden ab. Sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten von hapico GmbH unzumutbar ist oder fehlschlägt, bleiben evtl. Ansprüche des Kunden gegen hapico GmbH unberührt.
  6. Kauft der Kunde eine Ware, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.
  7. Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (mit Ausnahme eines Bauwerks) oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme.
  8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von hapico GmbH nicht nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 9 -Haftung

  1. Schadensersatzansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn hapico GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn hapico GmbH eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
  2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von hapico GmbH auf vorhersehbare, vertrags-typische Schäden begrenzt.
  3. Im Falle einer Haftung von hapico GmbH gemäß § 9 Ziff. 2 sind evtl. Schadensersatzansprüche des Kunden der Höhe nach auf den dreifachen Rechnungswert des Kaufgegenstandes begrenzt.
  4. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden bleibt von den Regelungen in § 9 Ziffern 2 und 3 unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  5. Soweit die Haftung von hapico GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von hapico GmbH.

§ 10 -Umtausch

Stimmt hapico GmbH einem gewünschten Umtausch, auf den kein Rechtsanspruch besteht, zu, hat der Kunde die gesamten damit verbundenen Kosten für Fracht und Wiedereinlagerung zu tragen. Der Wiedereinlagerungskostensatz beträgt 20% des Warenwertes, mind. aber € 25,00. Das Recht von hapico GmbH, höhere Kosten, und das Recht des Kunden, niedrigere Kosten nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt. Für Umtauschlieferungen auf Veranlassung von hapico GmbH übernimmt diese die Kosten.

§ 11 -Erbringung von Dienstleistungen

  1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch hapico GmbH ist der Kunde verpflichtet, hapico GmbH, soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich, zu unterstützen.
  2. hapico GmbH ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Subunternehmer oder Dritte mit der Erfüllung der im Auftrag bestimmten Leistungen zu beauftragen.

§ 12 -Rechte an Arbeitsergebnissen

Sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Ergebnissen der von hapico GmbH erbrachten Leistungen stehen hapico GmbH zu und verbleiben bei hapico GmbH. Soweit in einer dem Kunden erteilten Lizenz zur Nutzung von Arbeitsergebnissen nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, erhält der Kunde im Umfang des Auftrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung dieser Arbeitsergebnisse für eigene geschäftliche Belange.

§ 13 -Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung zu vereinbaren.

§ 14 -Anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehungen der Parteien sind dem deutschen Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, unterstellt.

§ 15 -Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von hapico GmbH, Greven, sofern der Kunde Kaufmann ist.
  2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich erfüllungshalber gegebener Wechsel und Schecks wird als Gerichtsstand der Hauptsitz von hapico GmbH vereinbart.
    hapico GmbH ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für die Fälle, in denen der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 


Service VERTRAGSBEDINGUNGEN

der hapico GmbH

1. Geltungsbereich / Leistungen der hapico GmbH
(nachfolgend „hapico GmbH“) 

  1. Inhalt und Umfang der von hapico GmbH vertraglich zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Servicevertrag und diesen Bestimmungen. Für die Erbringung von Softwarepflege gelten ausschließlich der Servicevertrag und Ziffern 4.1 bis 4.3 sowie Ziffern 5 bis 12 dieser Bestimmungen.
  2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland exklusive Nordseeinseln und auf das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Leistungsumfang des Vertrages
    1.3.1. Wartung
    hapico GmbH erbringt die für einen optimierten Maschineneinsatz notwendigen Wartungen (inkl. aller notwendigen Ersatz- und Verschleißteile) entsprechend dem Nutzungsgrad der Maschine und der Art des verarbeiten Materials nach eigenem Ermessen.
    1.3.2. Störungsbeseitigung
    hapico GmbH beseitigt alle maschinenbedingten Störungen. (inkl. Ersatz- und Verschleißteile)
    1.3.3. Credifon-Service für Frankiermaschinen (wenn optional gewählt)
    Die Auswahl des Credifon-Service berechtigt anhand eines persönlichen PIN-Codes zur Nutzung der Fernwertvorgabe mittels Modemverbindung zum Credifon-Datenzentrum von hapico GmbH. Außerdem beinhaltet der Credifon-Service die Bereitstellung der aktuellen Produktcodes für alle Frankiermaschinen mit FrankIT-Technologie und FrankIT-Waagen einmal pro Kalenderjahr, sofern diese im Servicevertrag beinhaltet sind.
  4. Kostenfrei ausgetauschte Ersatzteile und Module gehen in das Eigentum von hapico GmbH über. Entsprechendes gilt aus postalischen Gründen für ausgetauschte Aufgabeort- und Tagesstempel.
  5. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind folgende Leistungen nicht von den vertraglichen Pflichten von hapico GmbH umfasst und werden nur gemäß separatem Auftrag durchgeführt und zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Listenpreisen von hapico GmbH berechnet:
    a) Austausch von Verbrauchsmaterialien;
    b) Umbau- oder Umstellungsmaßnahmen auf Kundenwunsch;
    c) Beseitigung von Störungen, die nicht auf normalem Verschleiß oder Materialfehlern beruhen, z.B. Störungen infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung, Verwendung von Zubehör oder Betriebsmitteln bzw. Materialien, die nicht von hapico GmbH geliefert oder empfohlen wurden, Unfall, Feuer, Wasser und höhere Gewalt;
    d) Software-Änderungen bzw. Software-Leistungen.
    Diese Aufträge unterliegen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von hapico GmbH. Der Kunde kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste von hapico GmbH jederzeit bei der hapico GmbH GmbH, Mergenthalerstraße 38, 48268 Greven, Deutschland, anfordern.

2. Ort und Zeit der Leistungserbringung

  1. hapico GmbH erbringt die Vertragsleistungen an dem vereinbarten Maschinenstandort an Werktagen von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.30 Uhr.
  2. Während der Anwesenheit des Kundendienstpersonals von hapico GmbH hat der Kunde einen Mitarbeiter am Standort der Maschinen zur Verfügung zu halten.
  3. Kann das Kundendienstpersonal die Arbeiten beim Kunden aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder erst verspätet durchführen oder befindet sich die Maschine nicht am vereinbarten Standort, so werden eventuell anfallende Mehrkosten auf Basis der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet.
  4. Anlässlich der Beseitigung einer Funktionsstörung kann gleichzeitig eine andere Vertragsleistung erbracht werden.

3. Reaktionszeit / Vereinbarte Termine

  1. Die Reaktionszeit beträgt bis zu drei Arbeitstage, bei Zukauf von optionalen Reaktionszeitmodellen gilt eine entsprechend verkürzte Reaktionszeit.
  2. hapico GmbH wird den Technischen Kundendienst so organisieren, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Termine im Regelfall eingehalten werden. Soweit sich aus diesem Vertrag nicht anderes ergibt, ist der Kunde bei einer unzumutbaren Überschreitung einer verkürzten Reaktionszeit ausschließlich berechtigt, Rückzahlung des für das jeweilige Vertragsquartal anteilig geleisteten Zuschlages zu verlangen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
  3. hapico GmbH haftet nicht für Bedienungsfehler, die im Anschluss an die Grundeinweisung bzw. das Benutzertraining auftreten.
  4. hapico GmbH übernimmt keine Haftung für Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg.

4. Vertragsgebühr / Zählerstände

  1. Die Vertragsgebühren für ein volles Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) werden im Voraus für das gesamte Kalender jahr von hapico GmbH berechnet und sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungseingang, jedoch nicht früher als am 1. Januar des berechneten Vertragsjahres ohne Abzug fällig. Beginnt das Vertragsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, werden die Vertragsgebühren für den Zeitraum bis zum 31.12. beginnend ab dem Zeitpunkt des dem Vertragsbeginn (im Falle der Softwarepflege) bzw. – im Falle der Maschinenwartung – der Installation bzw. Initialisierung folgenden Monatsbeginns berechnet und sind sofort ohne Abzug fällig.
  2. hapico GmbH ist ferner berechtigt, die Vertragsgebühren durch schriftliche Erklärung entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Fahrt-, Material- und Produktionskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr angemessen anzupassen.
  3. Falls eine Erhöhung der jährlichen Vertragsgebühren insgesamt mehr als 5% beträgt, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, jedoch frühestens zum Ende des Vertragsjahres, das dem Vertragsjahr vorangeht, für das die Vertragsgebühren erhöht werden, zu kündigen; in diesem Fall bleiben die Vertragsgebühren unverändert.
  4. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufleistung größer 5% wird die Anzahl der zusätzlichen Maschinentakte nach den in der Preistabelle auf Seite 1 des Servicevertrages genannten Konditionen nachberechnet. Die Nachberechnung erfolgt frühestens nach Ablauf eines Vertragsjahres und erfolgt jeweils nach jedem Technikereinsatz, jedoch höchstens einmal pro Kalenderjahr, sofern die Überschreitung nicht größer 25% ist.
  5. Der Zählerstand der Hauptmaschine (siehe Servicevertrag) ist Kriterium zur Feststellung der verarbeiteten Maschinentakte, um die tatsächliche Nutzung der Maschine mit der vertraglich versicherten Nutzung abzurechnen.
  6. Nicht genutzte Maschinentakte werden aufs Folgejahr aufgerechnet. Die Rückzahlung nicht genutzter Maschinentakte ist ausgeschlossen.

5. Haftung

  1. hapico GmbH haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende Schäden, gleich, ob aus Vertragsverletzungen, aus unerlaubter Handlung oder aus einem anderen Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der in diesem Paragraphen geregelten Vorschriften.
  2. Bei Vorsatz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet hapico GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen sonstigen Fällen gelten die in den nachfolgenden Absätzen 3 und 4 enthaltenen Regelungen.
  3. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von hapico GmbH gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter von hapico GmbH oder durch leitende Angestellte von hapico GmbH verursacht wurde.
  4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet hapico GmbH gegenüber dem Kunden nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von hapico GmbH ausgeschlossen, wobei die Regelung in Absatz 2 oben hiervon unberührt bleibt.

6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

  1. Der Vertrag beginnt wie umseitig definiert und endet mit Ablauf des auf den Beginn des Servicevertrages folgenden Kalenderjahres, sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde. Bei vereinbarter Mindestvertragslaufzeit endet der Vertrag frühestes mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das Ende der Mindestvertragslaufzeit liegt. Der Servicevertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres per Einschreiben gekündigt wird.
  2. Der Kunde kann den Leistungsaustausch, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Schadensersatz – oder Aufwendungsersatzverlangen statt Leistung), zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
    a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen und mit angemessener Frist die Beseitigung der Störung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
    b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
    c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Fris t ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
  3. Ein Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn hapico GmbH die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
  4. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

7. Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen zur Vertragslaufzeit, zur Vertragsbindung und zur Vertragsbeendigung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    – wenn der Kunde mit der Zahlung der Vertragsgebühren in Verzug kommt und die offene Forderung trotz Setzen einer angemessenen Frist nicht ausgleicht;
    – wenn der Kunde eine nicht nur unwesentliche Vertragspflicht verletzt und für hapico GmbH eine Fortführung des Vertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar ist.
  2. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung begründet keinen Anspruch auf Erstattung der im Voraus gezahlten Vertragsgebühren, es sei denn, der Kunde hat den Vertrag aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens von hapico GmbH gekündigt.

8. Mitwirkungspflichten

Der Kunde unterstützt hapico GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Bei Vertragsschluss mit Online Services stellt der Kunde einen permanenten Anschluss der Maschine (gemäß den technischen Spezifikationen) zur Übertragung der Maschinendaten sicher und erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zur regelmäßigen Übermittlung von Maschinendaten an das hapico GmbH Datenzentrum.

9. Übertragung von Rechten und Pflichten

hapico GmbH kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen anderen Vertragspartner übertragen. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von hapico GmbH berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

10. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.

12. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz von hapico GmbH, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es gilt deutsches Recht.

Stand: September 2023

 
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